Das neue Urheberrecht
und was Sie als Lehrer/in bzw. Mitarbeiter/in in der Bildungsarbeit in
Schulen und Kirchgemeinden unbedingt beachten müssen. |
|
Am 1. September 2003 ist
das neue Urheberrecht in Kraft getreten. Das betrifft auch den
Medieneinsatz in Schulen und Kirchgemeinden bzw. alle Veranstaltungen, in
denen es um nicht-öffentliche oder öffentliche Vorführungen geht. |
1. Privat ist privat und
sonst gar nichts |
|
Das neue Urheberrecht
definiert den privaten Medieneinsatz als das, was man auch landläufig
unter privat versteht. Es geht um die persönliche Mediennutzung -
gewissermaßen im heimischen Wohnzimmer - allein oder zusammen mit
Menschen, die einem in direktem persönlichen Verhältnis verbunden sind,
also z.B. Familienangehörige. Für alle anderen Formen der Mediennutzung,
zum Beispiel in der Schule und in der außerschulischen Bildung,
benötigen Sie die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder
Rechteinhabers, die in jedem Falle zu Vergüten ist und zwar unabhängig
davon, ob es eine öffentliche oder nichtöffentliche Vorführung ist. Es
ist auch unerheblich, um welchen Medienträger es sich handelt z. B.
Videokassette, DVD, Intranet, PC oder Laptop.
Jede Abweichung der beschriebenen Mediennutzung stellt einen
Straftatbestand dar! |
2. Einsatz von Medien aus
kommerziellen Videotheken |
|
Der Einsatz von Filmen
aus den Videotheken ist wie oben beschrieben nur für private Nutzung
vorgesehen! Das heißt, sie dürfen diese Filme nur im heimischen
Wohnzimmer verwenden. Bei einem Einsatz dieser Medien in Schulen,
Kirchen, Gemeinderäumen oder bei Rüstzeiten bewegen Sie sich im Bereich
der Illegalität! |
|
|
Das Mitschneiden von
Fernsehsendungen, das Scannen von Produktionen, die einen Rechteinhaber
haben, also jemandem gehören sind nur für den privaten Gebrauch
gestattet. Kopien von CD´s und DVD´s für den privaten Gebrauch dürfen
nur angefertigt werden, wenn es auf diesen Medien keinen Kopierschutz
gibt. Es handelt sich bei sonstigem Einsatz von Kopien schlicht um
Diebstahl und einen Eingriff in die Rechte anderer - der Hersteller und
Produzenten. |
4. Und welche Ausnahme gibt
es? |
|
Das Urheberrecht kennt
bezüglich des legalen Einsatzes von eigenen Mitschnitten in der Schule
nur wenige Ausnahmen:
- Die Schulfunksendungen (§ 47, UrhG).
Hier ist aber zu beachten, dass diese Mitschnitte nur im
Unterricht verwendet werden dürfen und spätestens am Ende des auf die
Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres gelöscht werden
müssen. - Das
Verwenden kleiner Teile eines veröffentlichten Werkes im Unterricht (§
52a Abs. 1, UrhG) - Das
Herstellen von Kopien einzelner Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften (§ 53, Abs. 3, UrhG)
- Nutzung von öffentlichen Datenbanken (§ 87 c Abs.1 Ziff 3 UrhG)
|
5. Mehr als ein
Vernunftsargument |
|
Sie sollten nicht nur aus
Angst vor Strafe beim Medieneinsatz korrekt handeln, sondern vor allem
bedenken, welchen Schaden dieses unredliche Verhalten anrichtet.
Illegales Kopieren und unerlaubte Vorführungen schädigen nicht nur
Hersteller von Bildungsmedien sondern stellen auch die Existenz der
Verleiher in Frage, die Ihnen Medien mit Aufführungsrechten für viel
Geld besorgen und bereitstellen. |
6. Sie sind auf der
sicheren Seite und Sie haben etwas davon ... |
|
... wenn Sie
nur Medien der von Ev./Kath. Medienzentralen oder der regionalen
Bildstellen (ggf. direkt vom Produzenten/Hersteller) erworbenen und
autorisierten Vervielfältigungsstücke einsetzen, |

|
da Sie damit die
Entwicklung und Herstellung neuer Medien begünstigen, |

|
die
spezifisch fachliche Kompetenz und die Existenz der kirchlichen
Medienverleiher anerkennen und fördern |

|
und sich
außerdem eine Menge Ärger für Anwalts-, Gerichtskosten und
Schadensersatzforderungen ersparen. |
|
|
Benutzer-, Entgeltordnung und Hinweise zum Urheberrecht
für Druck -
hier! |